Bitte beachten Sie:

Dieses Merkblatt dient Ihnen als unverbindliche Kurzinformation – ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Rechtslage ist ständiger Rechtsprechung unterworfen und kann sich stets ändern. Grundsätzlich raten wir jedem Anwender, vor dem Beginn einer Videoüberwachung (d.h. vor Installation von Kameras, Rekordern usw.) eine verbindliche Rechtsauskunft einzuholen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.datenschutz.de und den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.

Videoüberwachung im privaten Bereich

1. Allgemeines
Die Zulässigkeit von Videoüberwachung in privaten, d.h. nicht öffentlich zugänglichen Bereichen und ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken richtet sich nach den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, die im BGB und dem Grundgesetz verankert sind, sowie nach den Urheberrechten.
Ob und in welchem Umfang eine Videoüberwachung im privaten Bereich zulässig ist, ist im Einzelfall festzustellen, allgemeingültige Regelungen existieren nicht. Im Einzelfall sind hier alle Umstände unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter und Interessen aller Beteiligten abzuwägen.

2. Videoüberwachung in privaten Innenräumen und nicht-öffentlich zugänglichen Räumen
Eine Überwachung in privaten Innenräumen (z.B. Haus, Wohnung) ist bei einem konkreten Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende Straftat (Einbruch, Diebstahl) zulässig; eine präventive Dauerüberwachung privater Innenräume ohne konkreten Verdacht einer Straftat ist ohne die vorherige Einwilligung sämtlicher betroffener unzulässig.

Eine Überwachung von Arbeitnehmern in nicht-öffentlich zugänglichen (Betriebs- oder Geschäfts-) Räumen (z.B. Büro, Warenlager) ist nur zulässig bei einem konkreten Verdacht auf die Begehung einer Straftat oder eines anderen schwerwiegenden Fehlverhaltens. Nicht zulässig ist eine Präventivüberwachung (Überwachung im Voraus) zur Kontrolle des Ordnungs- und Leistungsverhaltens oder aufgrund eines bloßen Generalverdachts gegen alle Arbeitnehmer – ausgenommen Arbeitnehmer in besonders sensiblen Bereichen (z. B. Druckerei für Banknoten).
Arbeitsvertragliche Einwilligungserklärungen der Arbeitnehmer in die Überwachung sind i. d. R. wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmer unwirksam; eine Ausnahme besteht bei Tätigkeiten in besonders sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen. Eine Einwilligung muss im Arbeitsvertrag deutlich hervorgehoben sein und den Zweck der Überwachung exakt bezeichnen (keine Blankoeinwilligung).
Videoüberwachung darf stets nur das letzte Mittel sein. Zuvor sind weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen (z.B. bei Warenschwund im Lager: vermehrte Inventurmaßnahmen).

Es ist nur die Überwachung des räumlichen Bereichs zulässig, dem der Verdacht zugeordnet werden kann und gegenüber den Arbeitnehmern, gegen die ein konkreter Verdacht vorliegt.

Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen (i. d. R. nach spätestens 60 Tagen).

Installation und Betrieb einer Videoanlage zur Aufzeichnung der Arbeitnehmer sind mitbestimmungspflichtig (Betriebsrat).

3. Videoüberwachung im privaten Außenbereich (z.B. Garten, Garageneinfahrt)
Die Überwachung eines nicht öffentlich zugänglichen, unmittelbaren Eingangsbereichs eines (Miets-) Hauses oder einer Wohnanlage ist zur Wahrung des Hausrechts regelmäßig zulässig.

Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Außenbereichen von Mietshäusern oder Wohnanlagen ist dagegen ebenso unzulässig, wie die – auch nur zufällige – Videoüberwachung von Nachbargrundstücken

Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Bereich

1. Allgemeines
Gesetzliche Regelung: § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Im Einzelfall: Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret vor Beginn der Videoüberwachung schriftlich festgelegte Zwecke erforderlich ist (sonst kein Mittel verfügbar). Dabei dürfen keine entgegenstehenden sowie schutzwürdigen Interessen des/der Betroffenen (insbes. Persönlichkeitsrecht) beeinträchtigt werden.

Videoüberwachung ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen (z.B. Piktogramm einer Überwachungskamera, Aufkleber usw.).

Grundsätzlich: die Person oder Stelle, für die die Videoüberwachung erfolgt, ist für jedermann deutlich kenntlich zu machen.

Die bei einer Videoüberwachung erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen (i. d. R. n. 60 Tagen), wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr benötigt werden oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Sofern bei der Überwachung Bilder entstehen, die einer bestimmten Person zugeordnet werden, ist diese zu benachrichtigen (§ 33 BDSG).

Notwendigkeit der Vorabkontrolle durch einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (einschl. Dokumentation – § 4d Abs. 5 BDSG)

Bei Videoüberwachung durch externe Dienstleister sind die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung zu beachten (§ 11 BDSG).

2. Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen

Innenräumen (z.B. Geschäftsräume)
Betriebs- und Geschäftsräume sind nur dann öffentlich zugänglich und fallen unter die gesetzlichen Regelungen des BDSG, wenn sie dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl von Personen betreten zu werden; dies ist auch der Fall, wenn z.B. ein Eintrittsgeld gezahlt werden muss.

Videoüberwachung ist i. d. R. erlaubt, wenn in dem zu überwachenden Bereich (z. B. Kassenbereich) nach allgemeiner Auffassung bzw. Erfahrung Straftaten zu erwarten sind (z.B. Ladendiebstahl, Banküberfall, Vandalismus).

Videoüberwachung in Intimzonen (z. B. Toilette, Umkleideräume) ist nicht zulässig.

Die Beobachtung muss auf Kunden beschränkt sein. Sie darf nicht zur Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern eingesetzt werden.

Videoüberwachung in Freizeitbereichen (z. B. Foyer, Aufenthaltsraum) ist unzulässig.

Das Betreten eines überwachten Raumes stellt keine Einwilligung in die Überwachung dar.

Die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates ist zu beachten.

3. Videoüberwachung im öffentlichen Außenbereich (z.B. Straßenbereich vor Geschäften, Eingangsbereich von Häusern)

Die Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen, unmittelbaren Eingangsbereiches eines Geschäfts, einer Ladenpassage sowie des Eingangsbereiches eines (Miets-)Hauses oder einer Wohnanlage ist zur Wahrung des Hausrechts regelmäßig zulässig. Eine Beobachtung von Gebäudeaußenwänden ist nur bei tatsächlich eingetretenen Beschädigungen zulässig. Dabei darf von öffentlichen Wegen und Bürgersteigen nur ein schmaler Bereich von max. 1,0 Meter erfasst werden.

Das Betreten eines video überwachten Bereichs stellt keine Einwilligung in die Videoüberwachung dar.

Betriebsgrundstücke stellen nur dann einen öffentlich Zugänglichen Außenbereich dar und Unterfallen den gesetzlichen Regelungen des BDSG, wenn sie dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl an Personen betreten zu werden.